Mittwoch, Oktober 15, 2008

Drei Fragen, keine Antwort

Im August diesen Jahres fragte der Aktivist des Notchnoj Dozor und einer der Angeklagten des Prozesses um die Organisierung der Unruhen während der Bronzenen Nacht Maksim Reva bei der ukrainischen Botschaft um ein Visum, damit er an einer Konferenz in der Ukraine teilnehmen kann. Die Botschaft hat solange mit der Herausgabe des Visums gezögert, dass die Konferenz vorbei war, bevor das Visum ausgestellt wurde. Auf die Nachfrage eines Deputaten des ukrainischen Parlaments nach dem Grund der Verzögerung, antwortete der Auswärtige Amt, dass es lange gedauert hat, bis die Sicherheitsorgane Estlands eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgegeben haben. Daraufhin schrieb Reva einen Brief an KAPO (estnische Geheimpolizei) mit folgenden drei Fragen:

1. Forderte der Auswärtige Amt der Ukraine Informationen von der KAPO über meine Tätigkeiten an?
2. Reichte die KAPO Informationen über mein zivilrechtliches Engagement und andere Informationen, die meine Person betreffen, an den ukrainisches Auswärtigen Amt weiter und mit welcher Begründung?
3. Stehe ich unter Beobachtung der KAPO, wird mein Telefon abgehört, werden meine Briefe durchgelesen, wird der Netzwerkverkehr meines Computer abgefangen?

Die Antwort, die 31 Tage später eintrudelte, verdient es komplett übersetzt zu werden:

Ausgehend aus der Verordnung über die Bewahrung von Staatsgeheimnissen und geheimen Informationen bzgl. Auslands §7 Teil 1, Punkt 1, die gemeinsame Information, die die Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte in Fragen der Sicherheit mit ausländischen Staat reflektiert, wird als Staatsgeheimnis behandelt auf dem Level vertraulich. Deswegen gibt es bei der KAPO keine Möglichkeit auf die zwei ersten Fragen Ihren Briefes zu antworten. Die Antwort auf Ihre dritte Frage, in welchem Sie zu wünschen wissen, ob die KAPO Sie auf der Grundlage des Gesetzes über Beobachtung oder aufgrund der Ordnung im Strafgesetzbuch verfolgt oder Ihre Grundrechte auf der Grundlage der Ordnung, die im Gesetz über die Sicherheit beschrieben ist, beschränkt, muss etwas länger erläutert werden.

Polizei und Geheimpolizei sammeln Beweise mittels Beobachtung aufgrund eigenen Initiative oder aufgrund der Weisung von Behörden, die eine Untersuchung durchführen. Bei der Verordnung zur Kriminaluntersuchung ist eine Beobachtung erlaubt, falls die Untersuchung sich auf eine Tat erster Ordnung bezieht oder bewusst durchgeführtes Verbrechen zweiter Ordnung, für das als Minimum 3 Jahre Freiheitsentzug vorgesehen sind. Darausfolgend, falls die Person keine der obengenannten Taten verübt hat, haben die rechtsstaatlichen Behörden kein legale Grundlage seine Rechte zu begrenzen. Bei der Verordnung zur Kriminaluntersuchung §121 ist es beschrieben, dass die Behörde, die die Beobachtungsarbeit durchführt als auch die Behörde, die die Untersuchung durchführt und die Beobachtung veranlasste, gezwungen sind die beobachtete Person über die Beobachtung zu informieren, aber auch die Person, deren Privatsphäre und Familienleben durch die Beobachtung verletzt wurde.

Mit der Erlaubnis des Staatsanwalts ist es möglich, über die Beobachtung nicht zu berichten, falls es:

die Rechte und Freiheiten einer zweiten Person verletzen, die durch vom Gesetz garantiert werden;

eine Gefahr der Aufdeckung der Personen darstellt, die an der Beobachtung beteiligt sind;

eine Gefahr für die Person darstellt, die die Beobachtung durchführt, als auch für das Leben, die Gesundheit, die Ehre, die Würde und das Eigentum der Person, die an der Beobachtung beteiligt ist und ihr Nahestehenden.

die Kriminaluntersuchung stört oder ein Verbrechen provoziert.

Auf der Grundlage des Gesetzes über die Sicherheitskräfte, haben die Entscheidung über die Geheimhaltung der Dokumente Kaitsepolitseiametil und Teabeamet. Das Gesetz über die Sicherheitskräfte besagt, dass die Sicherheitsbehörde, verpflichtet ist die Person, deren Grundrecht §25 (Geheimhaltung der Dokumente) oder §26 (Schutz der Wohnung, Familien- und Privatsphäre) verletzt wurde, über die angewandte Massnahmen, und über die Umstände der Begrenzung der Grundrechte unverzüglich, falls es nicht dem Ziel der Begrenzung zuwiderläuft, oder nach der Beendigung dieser Gefahr, zu benachrichtigen.

Arnold Sinisalu
politseidirektor

2 Kommentare:

sonikrave hat gesagt…

Ou, die "Antwort" wurde aber offensichtlich von einem Juristen verfasst.

Beantwortet wurde zwar keine Frage (vielmehr wird erläutert, wieso keine Antwort gegeben werden kann), allerdings zeigt insbesondere die Erläuterung zur dritten Frage ganz offensichtlich auf, dass die Vermutng ausgehend der Frage zutrifft und mit der Erläuterung der Rechtsbestimmungen von ablesen lässt, warum darüber nicht informiert wurde (nun gut, auf welche Rechtsbestimmung genau sich zum Sachverhalt berufen wird, geht nicht klar hervor).

kloty hat gesagt…

Die Situation erinnert mich an den Film "Das Leben des Anderen". Vielleicht zehn Jahre später erfährt man dann die volle Wahrheit von wem und warum man bespitzelt wurde und was man eigentlich gegen einen in der Hand hatte.