Original ist von hier
Am 28. März 2013 hat das Europäische Gericht für Menschenrechte ein Urteil in dem Prozess "Korobov und andere gegen Estland" gefällt, in dem Estland für schuldig befunden wurde, Menschenrechte während der Geschehnisse am 26-29 April 2007 in Tallinn verletzt zu haben.
Wie bekannt sein dürfte, wurden von der Polizei, nach der Versetzung des auf dem Hügel Tõnismägi stehenden Denkmals des sowjetischen Soldaten-Befreiers, Massenunruhen provoziert. Sie wurden während drei Nächte brutal niedergeschlagen, die folgend den Namen "die bronzenen" bekommen haben. Dabei wurden die Aktionen der Polizei bei der Auflösung der Demonstrationen von Massenverhaftungen von zufälligen Passanten und Beobachtern begleitet, unabhängig vom Geschlecht und Alter.
Dabei gibt es praktisch keine Zweifel, dass das entscheidendes Kriterium für die Verhaftung die Nationalität gewesen ist. Es wurden Russen verhaftet, die zufällig da gewesen sind. Dabei wurde das ganze Stadtzentrum abgesichert durch das die Hauptverkehrsadern durchgehen. Deswegen konnte man in das D-Terminal (ein Hafenterminal, wo die Verhafteten waren) geraten, indem man von der Schule oder der Arbeit nach Hause ging. Häufig wurden die Verhaftungen mit Schlägen begleitet, sowohl unmittelbar bei der Verhaftung, als auch als man an Orten der Gefangenschaft war.
Ich hatte "das Glück" diejenigen zu empfangen, die unter dem Polizeiterror gelitten haben. Bei der Erstauswahl habe ich versucht diejenigen zu finden, die an den Unruhen nicht teilgenommen haben, und bei denen von der Seite der Polizei keine Beanstandungen gab. Hauptsächlich waren es solche, die "zur falschen Zeit am falschen Ort" sich befunden haben. Solche Anträge gab es ca. 50. Sie wurden an den Kanzler der Justiz geschickt und danach an die Staatsanwaltschaft. Die Anträge enthielten Anklagen wegen dem groben Verhalten der Polizei, ungesetzlichen Verhaftung und Festsetzung.
Der Antragsverlauf war wie folgt. Die Anträge über die Übergriffe durch der Polizei kamen in die Bezirkstaatsanwaltschaft. Der Bezirkstaatsanwalt hat bei allen Anträgen abgelehnt, Untersuchungen einzuleiten. Die Antworten wurden kopiert: durch die Situation der Massenunruhen waren die Aktionen der Polizei gerechtfertigt. Dabei traf diese Formulierung nicht immer zu. Zum Beispiel griff die Polizei das bekannte Mitglied von Notchnoj Dozor Larissa Neschadimova, die im Auto vor dem Denkmal die Wache hielt, schon vor den Massenunruhen an. Übrigens wurde diese "erfinderische" Staatsanwältin von der estnischen Regierung nachfolgend ausgezeichnet.
Die Weigerung die Untersuchungen einzuleiten, wurden in der staatlichen Staatsanwaltschaft angefochten. Dort waren die Antworten schon ausführlicher. Es wurde eine Version der Geschehnisse aufgestellt, dass die Verletzungen von anderen Teilnehmern der Massenunruhen zugefügt wurde und nicht von der Polizei. Dann ging die Klage vors Tallinner Bezirksgericht. Dort hat uns der vereidigte Advokat Boris Yaroslaswkij geholfen. Denn laut dem Gesetz können die Beschlüsse der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung der Untersuchung nur von einem vereidigten Advokat angefochten werden.
Im Endergebnis wurde keine einzige Untersuchung gegen die Polizei eingeleitet. Dabei konnte der bekannte Geschäftsmann Klaus Dornemann, der im D-Terminal zusammengeschlagen wurde mit Hilfe der deutschen Botschaft die Staatsanwaltschaft dazu zwingen eine Untersuchung einzuleiten. Doch sie wurde abgeschlossen, da es keine Möglichkeit gab, die Beschuldigten festzustellen.
Wegen diesen uns bereiteten Schwierigkeiten und Verzögerungen blieben von den 50 Antragstellern bis zum Bezirksgericht Tallinn (in diesem Fall ist das die letzte Instanz) nur sieben übrig. Diese sieben Personen haben mit meiner bescheidenen Hilfe und mit der Hilfe des bekannten englischen Anwalts Bill Bowring Klagen vor dem Europäischen Gericht für Menschenrechte eingereicht. Estland wurde unter anderem wegen der Verletzung folgender Artikel der Europäischen Konvention für Menschenrechte beschuldigt:
- Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. (Art. 3)
- Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (§1, Art. 5)
Wenn ein Polizeibeamter bei der Erfüllung seiner Pflichten einem Menschen grundlos Schmerzen zufügt, dann ist es Folter. Wenn Leute mit zusammengebundenen Händen auf dreckigen kalten Boden sitzen müssen, ihnen kein Wasser geben und nicht auf die Toilette führen, dann ist es wenn schon keine Folter, so zumindest eine erniedrigende Behandlung. So gilt in beiden Fällen die Verletzung des Artikels 3 der Konvention.
Die Festsetzung unter Bewachung in D-Terminal, das kein vom Gesetz geregeltes Polizeigebäude ist, ist auch eine Verletzung des §1 Art.5 der Konvention. Die Nationalität als Grund für die Verhaftung ist auch nicht in den estnischen Gesetzen vorgeschrieben. Deshalb auch hier eine Verletzung des §1 Art. 5 der Konvention.
Eine systematische (auf vorgerichtlichen, als auch gerichtlichen Stufen) Weigerung die Untersuchungen gegen die Mitarbeiter der Polizei einzuleiten, zeigt klar auf das Fehlen der gerechten gerichtlichen Aufklärung (Verletzung der Prozedur des Art 3. der Konvention).
Die Klage hat den Namen einen bekannten Mitglied des Dozors Aleksandr Korobov bekommen, er war einer der sieben Kläger - "Korobov und andere gegen Estland". Am 14. September 2010 hat das Europäische Gericht für Menschenrechte beschlossen die Klage "Korobov und andere gegen Estland" anzunehmen. Gestern, am 28. März wurde der langerwartete Beschluss veröffentlicht.
Jetzt ausführlicher über jeden Kläger:
Kläger Nr. 1 - A. K.
Der erste Kläger wurde am 27. April 2007 um 23:30 auf der Viru-Strasse im Stadtzentrum verhaftet. Er wurde von den Polizisten angegriffen und gezwungen mit dem Gesicht auf den Boden zu legen, wo es viele Glasscherben gab. Ihn wurden Handschallen angelegt und er wurde in das D-Terminal eingeliefert. Die Mitarbeiter der Polizei haben sich geweigert ihm mitzuteilen, wohin sie ihn fahren und ihm die Gründe für seine Verhaftung nicht erklärt.
Um 1 Uhr nachts des 28. April 2007 waren in D-Terminal ca. 350 Personen (die Größe des Raumes 19x6 Meter). A.K. wurde gezwungen in gebeugten Kniehaltung an der Wand zu sitzen. Ihm schliefen die Beine ein und er hat versucht aufzustehen, doch dann wurde er mit Schlagstöcken geschlagen und mit den Füßen in den Bauch getreten. Diese Information wurde vom Zeugen J.Z. bestätigt.
A.K. wurde um 4 Uhr nachts am 28. April 2007 entlassen, ohne dass ihm Anschuldigungen gegen ihn vorgezeigt wurden. Ihm wurden keine Erklärungen gegeben. Der Fakt seiner Verhaftung wurde nicht registriert.
Kläger Nr. 2 - S. K.
Der zweite Kläger wurde am 27. April 2007 um 19:30 auf der Strasse Tuukri verhaftet. Zum Zeitpunkt der Verhaftung war er 15 Jahre alt. Nachdem er gesehen hat, wie die Polizei drei Personen im Alter ungefähr 15-16 verhaftet, bekam er Angst und versuchte wegzulaufen, wurde von einem Mitarbeiter der Polizei eingefangen. Er warf ihn auf den Boden und verband die Hände mit Plastikhandschellen.
S.K. wurde mit dem Bus zum D-Terminal gefahren. Ihm wurde keine Begründung über seine Verhaftung gegeben. Es wurde S.K. verboten seine Mutter anzurufen. Nach ca. drei Stunden hat ein Polizist nach seinem Alter gefragt, dann wurden ihm die Handschellen abgenommen. Es vergingen zwei Stunden bis die Polizisten seine Mutter angerufen haben, die eine Nachtschicht im Krankenhaus arbeitete und deswegen nicht kommen konnte, um ihn abzuholen. S.K. wurde um 4 Uhr morgens am 28. April 2007 nach Hause abgeliefert.
Kläger Nr. 3 - A.M.
Der dritte Kläger wurde am 27. April 2007 um zwei Uhr nachts an der Ecke der Strasse Viru und Pärnumante verhaftet, als er von dem Treffen mit seiner Freundin nach Hause ging. Zu ihm kamen Mitarbeiter der Polizei, befielen sich auf den Boden zu legen und zogen ihm die Handschellen an. Um drei Uhr nachts am 27. April 2007 wurde er in Gefängnis auf der Rahumäe-Strasse gebracht. Er wurde durchsucht, ihm wurden keine Rechte vorgelesen, er durfte nicht telefonieren und man brachte ihn in eine Zelle die für vier Gefangene vorgesehen war, wo sich ca. 20 Gefangene befanden.
Am 27. April 2007 wurde A.M. von 21:00 bis 21:15 vom Staatsanwaltschaft als Verdächtiger bei der Übertretung der öffentlichen Ordnung befragt. Das Protokoll der Befragung zeigt, dass der Kläger sagte, dass er und seine Freundin hingingen, um zu sehen, was rund um den Bronzenen Soldaten am 26. April 2007 um 20:30 geschah und danach gingen sie im Stadtzentrum spazieren. Der Kläger hat keine rechtswidrigen Aktionen gemacht, als er verhaftet wurde. Die Befragung war in estnischen Sprache und der Kläger, der ein russländischer Staatsbürger ist, wurde kein Übersetzer zur Verfügung gestellt. Er wurde um 22:47 am 27. April 2007 entlassen mit dem Verbot das Land zu verlassen.
Am 12. Oktober 2007 wurde die Untersuchung gegen den dritten Kläger wegen Fehlen des Verbrechens eingestellt.
Kläger Nr. 4 G.M.
Laut den Ausführungen des vierten Klägers hat er das Protest am Abend des 27. April 2007 in Kaarli Avenue beobachtet. Um 22:30 habe die Polizisten Feuer mit Gummigeschossen auf die Menge eröffnet. Ein Kugel traf die rechte Hand des Klägers. Dann bekam er Kopfschläge mit einem oder mehreren Stöcken, die ihm starke Schmerzen verursachten. Dann schlug man ihm auf den Knie, so dass er auf den Boden fiel. Ihm hat man die Hände zusammengebunden und ins Auto geworfen. Ihm wurde nicht erlaubt zu telefonieren und sagten ihm keine Rechte oder Gründe warum er verhaftet wurde. Seine Anfragen wegen ersten Hilfe wurden ignoriert. Er wurde in D-Terminal gebracht, wo er das Bewusstsein verlor. Erst dann wurde sein Kopf verbunden. Er begann sich schlechter zu fühlen, die Krankenschwester schaute ihn sich an und meinte, dass er ins Krankenhaus eingeliefert werden soll.
Laut dem medizinischen Bericht, das dem Gericht zur Verfügung gestellt wurde, kam G.M um 23:30 am 27. April 2007 im Krankenhaus an. Ihm wurde als Diagnose ein Hämatom am Kopf festgestellt.
Der vierte Kläger hat dem Gericht einen schriftlichen Antrag am 29. Februar 2008 gestellt, was die Gewaltanwendung der Mitarbeiter der rechtsstaatlichen Organe in Kaarli Avenue betrifft. Laut seiner Behauptung ist er am 27 April 2007 gegen acht Uhr abends als Reporter in die Kaarli Avenue gefahren, er trug eine Kamera und ein Reporterausweis bei sich. Er blieb dort bis 22 Uhr. Ca. um 21:45 warfen sich Polizisten, die mit Spezialausrüstung, also mit Helmen, Schildern und Schlagstöcken ausgerüstet warfen auf die versammelten Leute. Leute, die zu Laufen anfingen, trafen an ein Sonderkommando der Polizei, die schrieen "Zurück!" und "Runter!". Wer nicht auf die Erde fiel, der wurde ohne Vorwarnung mit Schlagstöcken geschlagen, selbst wenn er keine Anzeichen der Aggression von sich gab. Sie schlugen die Leute auf den Boden, verbanden ihnen die Hände und schlugen wieder mit Schlagstöcken.
Mit dem Beschluss der Polizeipräfektur vom 25. Mai 2007, wurde wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung, der vierte Kläger um 420 Kronen bestraft. Laut diesem Beschluss wurde festgestellt, dass am 28. April 2007 um 23:25 nachdem ihm die obenbeschriebene Verletzungen zugefügt wurden, hat der vierte Kläger Unruhe verbreitet und eine angezündete Rakete auf einer Strasse im Zentrum von Tallinn geworfen. Er hat diesen Beschluss nicht angefochten.
Kläger Nr. 5 - S.P.
Der fünfte Kläger war mit den Freunden neben dem Harju Hügel um 21:39 am 27. April 2007, als er plötzlich von den Mitarbeitern der Polizei attackiert wurde. Er wurde von den Füßen geworfen und drei Polizisten fingen an, ihn auf den Kopf mit Schlagstöcken und Füßen zu schlagen. Sein Arm wurde gebrochen, als er versuchte mit ihm seinen Kopf zu schützen. S.P. wurde in D-Terminal gebracht, wo er gezwungen wurde in der Hocke zu sitzen, ohne die Erlaubnis aufzustehen. Laut dem Kläger wurden die Festgenommenen, die aufzustehen versuchten, grausam zusammengeschlagen. Trotz der Beschwerden des fünften Klägers wegen den Schmerzen im Arm, bekam er keine medizinische Hilfe. Ihm wurde nicht gesagt, warum er verhaftet wurde, er bekam keine Möglichkeit zu telefonieren, ihm wurden seine Rechte nicht erläutert. S.P. wurde um 5:30 am nächsten Tag freigelassen.
Laut dem medizinischen Bericht kam der fünfte Kläger um 0:26 abends am 28. April 2007 ins Krankenhaus, wo ihm Bruch des Unterarms diagnostiziert wurde.
Die Behauptungen von S.P. wurden auch durch zwei Zeugen bezeugt, einer war bei seiner Verhaftung anwesend, einer war mit ihm auch in D-Terminal.
Kläger Nr. 6 - A.T.
Der sechste Kläger ging nach sechs Uhr abends am 27. April 2007 zusammen mit seiner Frau schauen, was um den Bronzenen Soldaten geschieht und um einige Fotos für Familienalbum zu machen. Um 23 Uhr, als die Polizei Schlagstöcke und Tränengas und -granaten angewendet hat, um die Leute auseinanderzutreiben, beschlossen der Kläger und seine Frau nach Hause zu gehen. Sie schlossen sich der Gruppe aus vier Leuten an, die die Polizei gebeten haben, ihnen zu erlauben nach Hause über Pärnumante zu gehen. Doch die Polizisten haben ihnen befohlen auf die Strasse Väike-Karja zu gehen, wo die Unruhen stattgefunden haben
Ungefähr 15-20 Minuten später kamen die Polizisten zu ihnen, Schlagstöcke schwingend, gleichzeitig fing die andere Polizistengruppe an sie von der anderen Seite zu attackieren. Der sechste Kläger und andere Festgenommenen wurden an die Hauswand gestellt und miteinander mit Plastikhandschellen verbunden. Sie wurden nicht über den Grund ihrer Verhaftung informiert. Ihre persönliche Daten wurden aufgenommen. Ungefähr nach zwei Stunden kam ein Wagen und der Kläger und andere Leute wurden in das Gefängnis in Rahumäe eingeliefert. A.T. wurde durchsucht und in eine 4-Personen Zelle gesteckt, wo sich 17 Leute befanden.
Der Kläger bekam Probleme wegen Magengeschwür und er rief die Krankenschwester. Die Krankenschwester hat es abgelehnt Hilfe zu leisten, sie sagte "er soll weniger saufen". Der Kläger trinkt überhaupt kein Alkohol.
Am 27. April 2007 von 20:15 bis 20:50 wurde der sechste Kläger von einem Polizisten befragt, wegen des Verdachts der Störung der öffentlichen Ordnung. Ausserdem überzeugte der Polizist A.T. keine Anwalthilfe zu beantragen, da er vorm Gericht recht bekommen wird. Dann wurde der Kläger entlassen, er darf das Land nicht verlassen.
Am 1. Oktober 2007 hat die Polizei die Untersuchung eingestellt, da kein Verbrechen vorlag.
Kläger Nr. 7 - B.Z.
Der siebte Kläger wurde am 28. April 2007 um 23 Uhr verhaftet, als er zur Bushaltestelle ging. Der Polizist kam auf ihn zu und verlangte Ausweis vorzuzeigen. Als B.Z. sie gezeigt hat, fragte der Polizist, welche Staatsangehörigkeit er habe (B.Z. ist staatenlos). Als der siebte Kläger fragte, was es für eine Bedeutung habe, sagte der Polizist: "Gleich siehst Du es" und verband seine Hände mit Plastikhandschellen.
B.Z. wurde mit einem Polizeiauto zum Gerichtsgebäude gefahren. Dort stellte man ihn an die Wand. Als er sich zu rühren versuchte, stiess ihn der Polizist, so dass er schmerzhaft mit dem Kopf gegen den Boden stiess. Die Mitarbeiter der Polizei schlugen ihn einige Male auf den Kopf. Ein Polizist schlug mit dem Fuß gegen seine Geschlechtsteile. Nach einer halben Stunde wurde er in eine Zelle gebracht, wo er die Nacht verbrachte. B.Z. wurde über seine Rechte nicht aufgeklärt, ihm wurde nicht erlaubt ein Telefonanruf zu machen. Der Kläger wurde um sechs Uhr morgens am 29. April 2007 freigelassen. Als er fragte, warum er festgehalten wurde, war die einzige Antwort, die er bekam, dass er zu Hause bis zum 9. Mai bleiben soll.
Laut dem Medizinbericht, das auf 6:45 29. April 2007 datiert wurde, hatte B.Z. ein Bluterguss an der rechten Gesichtshälfte und einen kleinen Bluterguss auf der Stirn. Er beschwerte sich wegen starken Schmerzen in der rechten Hüfte.
Der Kläger stellte dem Gericht auch Zeugenaussagen zur Verfügung, die die Umstände seiner Verhaftung und Festsetzung beschrieben haben. Der Zeuge behauptete, dass sie an die Wand gestellt wurden. Nach 40-50 Minuten fragte der 7. Kläger, wie lange sie noch so stehen müssen. Der Polizist befahl ihm das Maul zu halten und nicht den Kopf zu drehen. Dann fasste er seine Beine so an, dass er fiel und den Kopf anschlug. Zwei Polizisten spreizten ihm die Beine und der dritte schlug ihm mit dem Fuß zwischen die Beine. B.Z. schrie vor Schmerz auf. Nach einiger Zeit wurde er in den Keller geführt, untergehackt bei zwei Polizisten. Der Kläger konnte ohne fremde Hilfe nicht gehen, wegen ernster Verletzung des Genitalbereiches.
Laut dem Polizeibericht hat der siebte Kläger in einem öffentlichen Park (Tammsaare-Park) geflucht und andere Leute um 22:30 am 28. April 2007 gestört (um diese Zeit waren im Park keine Leute). So beging er die Störung der öffentlichen Ordnung. Im Protokoll über sein Vergehen schrieb der siebte Kläger, dass er Protokoll zur Kenntnis genommen hat, doch mit den Anklagepunkten nicht einverstanden ist.
Mit dem Beschluss vom 25. Mai 2007 der Nordpräfektur der Polizei über das Vergehen, wurde der siebte Kläger um 420 Kronen (27 EUR) bestraft, wegen der Störung der öffentlichen Ordnung. Der Kläger hat den Beschluss nicht angefochten (die Widerspruchfrist war abgelaufen, weil der Beschluss an eine alte Adresse geschickt wurde).
Das Gericht hat die Verletzung des 3. Art der Konvention nur für den Kläger Nr. 5 anerkannt (dem die Hand bei der Festnahme gebrochen wurde). Das Gericht hat anerkannt, dass diese Verletzung durch die Mitarbeiter der Polizei zugefügt wurde und sie nicht begründet werden kann. Aufgrund dessen wurde S.P. eine Entschädigung von 14.000 EUR zugesprochen. In Bezug auf die Kläger Nr. 1,4 und 7 wurde der Fakt der Misshandlung vom Gericht nicht anerkannt. Laut dem Gericht, wurden zum einen die zugefügten Verletzungen nicht schwerwiegend, zum anderen blieb es für das Gericht strittig, ob sie durch die Mitarbeiter der Polizei zugefügt wurden und drittens falls sie durch die Mitarbeiter der Polizei zugefügt wurden, ob es nicht wegen der drohenden Gefahr des Widerstandes seitens der Geschädigten geschehen ist.
Zudem hat das Gericht anerkannt, dass in Bezug auf die Kläger Nr. 1,4 und 7 keine Pflichtuntersuchungen seitens der estnischen Administration durchgeführt wurden (es wurden keine Untersuchungen eingeleitet). Laut der Meinung des Gerichts, im Fall des Verdachts der Misshandlung müssen die nationalen gerichtlichen und vorgerichtlichen Behörden unbedingt Untersuchungen einleiten. Aufgrund dieser Behauptung wurden den Klägern Nr. 1,4 und 7 eine Entschädigung in Höhe von 11.000 EUR zugewiesen.
§1. Art 5 der Konvention - ungesetzliche Festsetzung
In Bezug auf alle Kläger hat das Gericht die Klage wegen der Verletzung des §1 Art 5 der Konvention abgewiesen, da laut der Meinung des Gerichts nicht alle inneren Mittel der Verteidigung ausgeschöpft waren. Alle Kläger haben sich wegen ungesetzlicher Festsetzung beschwert. Doch meinte der Angeklagte, dass wegen ungesetzlichen Festsetzungen, man sich an das Administrationsgericht hätte wenden sollen. In diesem Fall würde eine Entschädigung für jeden Tag in Höhe eines mittleren Tagesgehalts ausbezahlt. Doch in unserem Fall gab es keinen Kläger, der mehr als für einen Tag festgesetzt wurde und das Interesse der Kläger war nicht ein paar Euros zu bekommen, sondern, dass die Mitarbeiter der Polizei für ihre ungesetzlichen Aktionen bestraft werden.
Schlussfolgerung
Im ganzen kann man den Beschluss des Europäischen Gerichts als positiv einstufen. Hier muss man berücksichtigen, dass 95% der Klagen der Europäische Gerichtshof erst gar nicht annimmt. Estland schloss sich der Konvention im Jahr 1996 an und seitdem gab erst 30 Gerichtsbeschlüsse. Dabei nur ein Drittel von ihnen zu Gunsten der Kläger. Man kann diesen Organ nicht allzu effektiv nennen, doch einen anderen überstaatlichen Gericht haben wir nicht.
Auch sind einige enttäuscht, dass das Gericht Entschädigungen anerkennt, aber die Schuldigen nicht bestraft. Aleksander Korobov sagte schon, dass die Entschädigung schön und gut sei, aber was ist mit dem Nazi, der ihn mit den Füßen in den Bauch trat? Wird er nach wie vor Uniform tragen und russische Leute misshandeln? Wie aus dem Beschluss des Gerichtshofs vom 28. April 2013 folgt, muss Estland 50.000 EUR an die Einwohner Tallinns zahlen, die zum Opfer der Polizeiwillkür wurden.
Mstislav Rusakov